Neue Satzung BVB Fanclub Schmallenberger Sauerland

von Matthias Vogt

Hier kommt ihr zur neuen Satzung des BVB-Fanclub Schmallenberger Sauerland

 

Für den BVB Fanclub Schmallenberger Sauerland

 

 

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

 

1.  Der am 16.06.1993 in Schmallenberg gegründete BVB Fanclub führt den Namen

     BVB Fanclub Schmallenberger Sauerland.

 

2. Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

 

3.  Der Sitz des Vereins ist Schmallenberg.

 

4. Die Vereinsfarben sind schwarz/gelb.

 

 

§ 2

Ziel und Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Fanclubs ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll die Gemeinschaft und das kultu­relle Leben gepflegt und gefördert werden.

 

  1. Der Fanclub hat sich im Sinne des Fair Play zum Ziel gesetzt, durch seine Aktivitä­ten zur Verständigung mit anderen Fangruppen anderer Vereinsmannschaften bei­zutragen.

 

  1. Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.

 

  1. Treue und Zusammenhalt stehen an erster Stelle. Daran hat sich jedes Mitglied zu halten.

 

  1. Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im BVB Fanclub nicht gestattet. Bei Zuwi­derhandlung folgt der sofortige Ausschluss.

 

  1. Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischen, homo­phoben oder diskriminierendem Verhalten, gleich welcher Art! Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und wird von den Fanclubmitgliedern kritisch hinterfragt und aufgearbeitet.

 

  1. Alkohol sollte vor, im und nach dem Stadionbesuch so konsumiert werden, dass dem Fanclub und/oder Dritten kein Schaden entsteht.

 

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden.

 

  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Auf­nahmeantrag in Form des Vordruckes „Beitrittserklärung und Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats“ zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt am 01.06. oder am 01.12. eines Jahres.

 

  1.  Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung mindestens eines ge­setzlichen Vertreters erforderlich.

 

  1.  Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich beson­dere Verdienste im Fanclub erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vor­schlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt wer-

    den. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu

    richten. Bei min­derjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetz-

lichen Vertreter erforder­lich.

 

2.  Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod undAusschluss aus dem Verein oder Auflösung des Fanclus. Der Aus­schluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied ge­gen die Interessendes Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

 

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden:

 

a)    wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anord­nungen des Fanclubvorstandes.

b)    wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

c)    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fanclubs oder groben unsportlichen Verhaltens.

      d)  wegen unehrenhafter Handlungen.

 

4.  Über den Ausschluss der Mitglieder sowie die Ablehnung einer Aufnahme entschei­det der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zu­lässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entschei­dung ruht die Mitgliedschaft.

 

5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver-

samm­lung aberkannt werden.

 

 

§ 5

Mittel und Beiträge

 

1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

 

a) durch jährliche Mitgliederbeiträge,

 

b) durch freiwillige Zuwendungen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

2. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01.06. eines Jahres fällig. Bei Eintritt zum 01.12. eines Jahres werden die hälftigen Mitgliedsbeiträge erhoben.

 

3. Die Beiträge sind vollständig und pünktlich zu zahlen.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

a ) die Mitgliederversammlung

 

b ) der Vereinsvorstand

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen nach dem Ende des Ge­schäftsjahres stattzufinden.

 

  1. DieMitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.

 

  1. 4.    Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitz-enden des Fanclubs eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.

 

5.Auf Antrag von mindestens einem Viertel derStimmberechtigten ist innerhalb

einer vierwö­chigen Frist eine außerordentliche Mit­gliederversammlung einzu- 

berufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Ta­gesordnungspunkte

bezeichnet sein.

 

6. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung istdie Tagesord­

nung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:

    

     a) Jahresbericht, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

     b) Entlastung des Gesamtvorstandes

     c) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

     d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

7. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist für alle Mitglie­der Ehren-

sache.

 

8.  Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederver-

sammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesord-

punkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsan­trag aufSatzungsände-­

rungbedarf der Einstimmigkeit.

 

9. Vorschläge aller Art sind sehr willkommen.

 

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

 

a) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

 

b) die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit vonzwei Jahren

 

c) die Wahl des Geschäfts-/Rechnungsführers und des Schriftführers für eine Amtszeit von zweiJahren

 

d) die Wahl der fünf Beisitzer für eine Amtszeit von zwei Jahren

 

e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

f) die Genehmigung der Jahresrechnung

 

g) die Entlastung des Vorstandes und des Geschäfts-/Rechnungsführers

 

h) die Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von zwei Jahren

 

i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

j) die Wahl von Ehrenmitgliedern

 

k) die Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

 

l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 9

Wahlen

 

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Beisitzer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

  1. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen keine Verwandten des 1. Grades oder 2. Grades zu dem Vorsitzenden und des Geschäfts-/Rechnungs­führers sein. Sie sind gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern loyal.

 

  1. Alle gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

 

  1. Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung im Bezug auf die Anzahl. Kassenprüfer sind von einer Wiederwahl ausgeschlossen.

 

  1. In geraden Kalenderjahren werden nachfolgende Personen für jeweils zwei Jahre gewählt:

 

a)    1. Vorsitzender

b)    Schriftführer

c)    2. Beisitzer

d)    3. Beisitzer

e)    5. Beisitzer

f)     einen Kassenprüfer

 

  1. In ungeraden Kalenderjahren werden nachfolgende Personen für jeweils zwei Jahre gewählt:

 

a) 2. Vorsitzender

b) Geschäfts-/Rechnungsführer

c) 1. Beisitzer

d) 4. Beisitzer

e) einen Kassenprüfer

 

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschluss­fähig.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können während den Abstimmungen an der Mitgliederversammlung teil­nehmen. Alle stimm­berechtigten Mitglieder haben bei Abstimmung jeweils nur eine Stimme. Es haben nur die Stimmen der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Gültig­keit. Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.

 

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim­men; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grund­sätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass geheim abzustimmen ist.

 

3. Der Vorsitzende, stellv. Vorsitzende, die Beisitzer,der Geschäfts-/Rechnungsführer und der Schriftführer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

 

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

 

5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

 

 

§ 11

Wählbarkeit

 

  1. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

  1. Es können nur Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die stimmberechtigt sind (siehe § 10 Abs. 1) und mindestens seit 6 Monaten Mitglied im Fanclub sind.

 

 

§ 12

Maßregelungen

 

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Fanclub­vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von dem geschäftsfüh­renden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a)    schriftliche Ermahnung (Verweis)

b)    zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den gesellschaftlichen und kultu­rellen Veranstaltungen

 

  1. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszuspre­chen. Gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden ein­zureichen.

Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung endgültig.

 

 

§ 13

Vereinsvorstand

 

1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertre­tendenVorsitzenden, dem Geschäfts-/Rechnungsführer und dem Schrift­führer. Zum erweiter­ten Vorstand gehören fünf Beisitzer.

 

2. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangele­genhei­ten zu unterrichten.

 

3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Schrift­führer unterzeichnet wird.

 

4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 14

Geschäftsführung und Vertretung

 

1.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Geschäfts-/Rechnungsführer oder den Schriftführer allein vertreten.

 

2.  Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

 

3.  Das Geschäftsjahr beginnt am 01.06. eines Jahres und endet am 31.05. des Folge­jah­res.

 

 

§ 15

Rechnungswesen/Schriftverkehr

 

1. Der Geschäfts-/Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kas­senge­schäfte verantwortlich.

 

2. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Er erledigt weiterhin den Schriftwechsel des Vereins.

 

3. Der Geschäfts-/Rechnungsführer darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsit­zende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat, die­ses kann auch global durch Kontovollmacht erfolgen.

 

4. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen.

 

5. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

 

6. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversamm­lung Bericht. Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 16

Auflösung

 

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenenMitgliederversamm-

lung mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind und mit zwei Drittel der

abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

 

2.  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Mo­nats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflö­sung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmen­mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

 

3. Bei Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung zu fassen,

an welche gemeinnützige Einrichtung das Vereinsvermögen fließt. Zuvor ist das

Vermögen zum Ausgleich eventueller Verbindlichkeiten einzusetzen.

 

 

§ 17

Salvatorische Klausel

 

 

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder

werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch

eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der

ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

 

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 31.05.2025 in Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Generalversammlung geneh­migt.

 

 

Schmallenberg, den 31.05.2025

 

 

 

 

______________________                                 _______________________

           1. Vorsitzender                                                         2. Vorsitzender                  

           Hermann Belke                                                         Volker Gniffke

 

 

 

 

_______________________                               _______________________

Geschäfts-/Rechnungsführer                                                       Schriftführerin     

         Andreas Köchling                                                         Uta Kewes

 

 

 

 

______________________                                 _______________________

               1. Beisitzer                                                               2. Beisitzer           

              Kay Schulte                                                          Christof Wehlt

 

 

 

 

______________________                                 _______________________

               3. Beisitzer                                                               4. Beisitzerin                    

          Hermann Schulte                                        Andrea Stracke-Strasburger

 

 

 

 

_______________________

               5. Beisitzer

      Wolfgang Brüggemann          

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